Satzung de 1.Sportverein Fasanenhof 1965 e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1. Der 1965 gegründete Verein führt den Namen

1.Sportverein Fasanenhof 1965 e.V.

 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart ( Register- Nummer: 1763 ) eingetragen.

 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

4. Die Vereinsfarben sind grün – weiß.

 

5. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes.

Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

 

1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.

 

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig- er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

 

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4.Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereines sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der erweiterte Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus

- ordentlichen Mitgliedern ( natürliche Personen )

- außerordentlichen Mitgliedern ( juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine )

- fördernden Mitgliedern

Förderndes ( passives ) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

 

2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.

 

3. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand.

 

4. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitgliedes wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein festgelegt.

 

5. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

2. Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30. September und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mindestmitgliedschaftsdauer von 1 Jahr bis dahin erfüllt ist. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.

 

3.Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied

 

- die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt

- die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt

- mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.

 

Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels ein geschriebenem Brief bekanntzugeben.

Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.

 

4. Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.

 

§ 6 Beiträge und Dienstleistungen

 

1. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühr und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

2. Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarungen zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.

 

3. Die Abteilungsversammlung können zusätzlich Abteilungsbeiträge und Aufnahmegebühren beschließen.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

 

2. Jedes über 18 Jahre altes ordentliches Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausüben des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

 

3. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

 

4. Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern über den Württembergischen Landessportbund.

 

§ 8 Organe

 

Die Organe des Vereins sind

 

- die Mitgliederversammlung

- der Vereins- Ausschuss

- der Vorstand

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.

 

2. Die Mitgliederversammlung ist vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch Rundschreiben an alle Mitglieder, unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.

 

3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes

- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer

- Entlastung des Vorstandes

- Wahl des Vorstandes ( mit Ausnahme des Vereinsjugendleiters )

- Wahl von 3 Beisitzern für den Vereins-Ausschuss

- Wahl der Kassenprüfer

- Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß § 6 der Vereinssatzung

- Beratung und Beschlussfassung über gemäß nachfolgend Ziff.4 eingegangene bzw. vorliegende Anträge

- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

 

4. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

 

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit – ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

 

6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.

 

8. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung ( einschl. Wahlen ) ist die Geschäftsordnung, die vom Vereins-Ausschuss zu beschließen ist, maßgeblich.

 

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

 

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es

 

- das Interesse des Vereins erfordert

- die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

 

 

§ 11 Vereins-Ausschuss

 

1. Dem Vereins-Ausschuss gehören an:

 

a) die Mitglieder des Vorstandes

b) die Abteilungsleiter oder deren Stellvertreter

c) 3 Beisitzer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden

 

2. Sitzungen des Vereins-Ausschuss sind mindestens einmal je Quartal im Jahr durchzuführen.

 

3. Dem Vereins-Ausschuss obliegt:

 

a) die Beschlussfassung über den Haushaltsplan

b) die Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins

c) die Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen

d) Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes

e) Die Beschlussfassung über gemeinsame Veranstaltungen geselliger und sportlicher Art

 

§ 12 Vorstand

 

1. Den Vorstand bilden:

 

- der 1.Vorsitzende

- der stellvertretende Vorsitzende

- der Schatzmeister

- der Schriftführer

- der Pressewart

- der technische Leiter

- der Vereinsjugendleiter

 

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

 

- der 1. Vorsitzende

- der stellvertretende Vorsitzende

- der Schatzmeister

der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

 

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. 1. Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender kann jedes ordentliche Mitglied werden, welches das 25. Lebensjahr vollendet hat.

 

4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.

 

5. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereins Angelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.

 

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, die seines Vertreters. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

7. Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse gebildet werden.

 

§13 Ordnungen

 

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrungsordnung sowie eine Jugendordnung geben, die vom Vereins-Ausschuss zu beschließen sind. Bei Bedarf können weitere Ordnungen erlassen werden.

 

§ 14 Abteilungen

 

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. Diese werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vereins-Ausschusses gegründet.

 

2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter, den Kassenwart, den Jugendvertreter, den Schriftführer und die Mitarbeiter, denen feste Aufgaben zu übertragen sind, geleitet. Der Abteilungsleiter ist besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB.

 

3. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.

 

4. Die Abteilungen verwalten die ihnen durch den Haushaltsplan zugewiesenen Mittel selbstständig. Sie dürfen Verbindlichkeiten nur für satzungsgemäße Zwecke im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eingehen. Die Kassenführung kann jederzeit von Mitgliedern des Vorstandes geprüft werden.

 

5. Jede Abteilung hat für das bevorstehende Geschäftsjahr einen Haushaltsplanentwurf aufzustellen und dem Vorstand einen Kassenbericht vorzulegen.

 

6. Die Abteilungsversammlungen sind berechtigt Abteilungsbeiträge und Aufnahmegebühren zu beschließen.

 

7. Abteilungsleiter dürfen keine Dauerschuldverhältnisse und keine rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen eingehen. Näheres regelt die Finanzordnung.

 

8. Das Vermögen der Abteilungen ist Eigentum des Vereins. Alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilung sind ordnungsgemäß zu verbuchen.

 

§ 15 Strafbestimmungen

 

Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen sämtliche Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen.

 

1.Verweis

 

2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins

 

3. Ausschuss gemäß § 5 Ziff. 3 der Satzung

 

§ 16 Kassenprüfer

 

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens 2 Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Vereins-Ausschuss angehören dürfen. Die Abteilungen verfahren entsprechend.

 

2. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, die Kassenführung der Abteilungen sowie sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Die Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.

 

3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

 

4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.

 

§ 17 Auflösung de Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

 

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

 

a) der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.

 

3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

 

4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung 2 Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

 

5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Stuttgart, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 18 Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 27.03.1992 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.